§ 342 Andere als Geldstrafe
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
← § 341 · All articles · § 343 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29