§ 345 Beweislast
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29