§ 373 Zug-um-Zug-Leistung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29