§ 386 Kosten der Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29