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§ 398 Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-14 · Text as consolidated on 2026-07-23; changes after this date are not shown.