§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29