§ 423 Wirkung des Erlasses
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29