§ 444 Haftungsausschluss
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29