§ 485 Widerrufsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
← § 484 · All articles · § 486 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29