§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29