§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
← § 544 · All articles · § 546 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29