§ 613 Unübertragbarkeit
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29