§ 614 Fälligkeit der Vergütung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
← § 613a · All articles · § 615 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29