§ 629 Freizeit zur Stellungssuche
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29