§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29