§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29