§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29