§ 689 Vergütung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
← § 688 · All articles · § 690 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29