§ 710 Mehrbelastungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29