§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29