§ 768 Einreden des Bürgen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29