§ 782 Formfreiheit bei Vergleich
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29