§ 806 Umschreibung auf den Namen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29