§ 809 Besichtigung einer Sache
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29