§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
← § 824 · All articles · § 826 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29