§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29