§ 850 Ersatz von Verwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
← § 849 · All articles · § 851 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29