§ 854 Erwerb des Besitzes
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29