§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29