§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29