§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29