§ 909 Vertiefung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29