§ 911 Überfall
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29