§ 925a Urkunde über Grundgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29