§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
← § 930 · All articles · § 932 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29