§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29