§ 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29