§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29