§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29