§ 967 Ablieferungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29