§ 969 Herausgabe an den Verlierer
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29