§ 982 Ausführungsvorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29