§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
← § 1010 · All articles · (XXXX) §§ 1012 bis 1017 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29