§ 1034 Feststellung des Zustands
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29