§ 1041 Erhaltung der Sache
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29