§ 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29