§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
← § 1063 · All articles · § 1065 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29