§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29