§ 1084 Verbrauchbare Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.
← § 1083 · All articles · Untertitel 3 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29