§ 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
← Abschnitt 5 · All articles · § 1095 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29